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Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚Ackerland‘ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen; für die Laufzeit der Verpflichtung gehören dazu auch für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, die gemäß Artikel 31 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates oder dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates stillgelegt wurden,
Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) jede Fläche des Betriebs, die Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, kann ‚förderfähige Hektarfläche‘ andere Landschaftselemente umfassen, sofern diese nicht vorherrschend sind und die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der von ihnen auf der landwirtschaftlichen Parzelle eingenommenen Fläche nicht wesentlich behindern. Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, auf welchen Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle sich die mit diesen anderen Landschaftselementen bedeckte Fläche maximal belaufen darf. Für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen können die Mitgliedstaaten beschließen, festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen.“
Landschaftselemente beinhaltet, die der Erhaltungsverpflichtung nach GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III unterliegen, oder
für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des Landwirts aufgrund einer in Artikel 31 genannten Öko-Regelung bestimmt oder erhalten wird.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei der Festlegung der in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 oder 9 können die Mitgliedstaaten spezifische Ausnahmen von den Anforderungen dieser Standards vorsehen. Die spezifischen Ausnahmen von den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 oder 9 beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie Kulturen, Bodentypen und Bewirtschaftungssystemen oder auf Schäden an Dauergrünland beispielsweise durch wild lebende Tiere oder invasive Arten und sind flächenmäßig begrenzt. Die spezifischen Ausnahmen werden nur in dem Fall und in dem Umfang eingeführt, in dem sie zur Bewältigung spezifischer Probleme bei der Anwendung dieser Standards erforderlich sind, und dürfen den Beitrag jedes dieser Standards zu deren in Anhang III aufgeführten Hauptzielen nicht erheblich beeinträchtigen.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Anforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen, wie Fristen und Zeiträume, gewähren. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder auf von den Witterungsbedingungen betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind.“
In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Als Teil der Öko-Regelungen gemäß Absatz 1 richten die Mitgliedstaaten eine Unterstützung für eine oder mehrere Regelungen ein, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. Diese Regelungen sind für aktive Landwirte und Gruppen aktiver Landwirte freiwillig.“
Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente vorgelegt werden.“
In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Änderungen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten, von in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten.“
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.