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Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften ( §§ 21 bis 24) sowie die Vorschriften über…
§ 19 gilt auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO)…
§ 26 Absatz 7 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.