Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik aufgrund der Bautechnischen Prüf- und Vergütungsordnung vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2235), in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung, gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung. Vorgegebene Befristungen der Anerkennungen entfallen. Die Anerkennung endet spätestens mit dem Erreichen der in § 7 Absatz 1 Nummer 2 angegebenen Altersgrenze.
Die Anerkennungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.
Die Anerkennungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Anerkennung im Sinne von § 16 dieser Verordnung.
Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte Person für Standsicherheit aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Berufungen im Sinne von § 11 dieser Verordnung.
Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Brandschutz aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Berufungen im Sinne von § 17 dieser Verordnung.
Die Anerkennungen von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Saarland haben. Vorgegebene Befristungen der Anerkennungen entfallen. Die Anerkennung endet spätestens mit dem Erreichen der in § 7 Absatz 1 Nummer 2 angegebenen Altersgrenze.
§ 26 Absatz 7 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
§ 30 Absatz 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
§ 43 Absatz 7 der Gaststättenbauverordnung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
§ 123 Absatz 9 Versammlungsstättenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 298), geändert durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
Abschnitt 6.2 der Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003 (GMBl. Saar, S. 406), geändert durch Erlass vom 17. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1538), in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
Erlass des Ministeriums für Umwelt vom 5. September 2000, Az.: C/3 - III.2.2 - 311/00 kien/N zur Richtlinie betreffend bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen vom 31. Januar 2000 (GMBl. Saar 2000, S. 144) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
Die Anerkennungen von Sachverständigen nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 mit Geschäftssitz außerhalb des Saarlandes erlöschen.
Die Anerkennungen von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Bundesingenieurkammer im Verzeichnis der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau sowie der als vergleichbar geltenden Personen geführten Personen für den Bereich des Saarlandes werden auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau im Sinne dieser Verordnung anerkannt, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 4 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 erfüllen und die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht erreicht haben. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
Für gebühren- oder honorarpflichtige Leistungen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für die Gebühren- oder Honorarschuldner günstiger sind.