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Diese Verordnung trifft Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen von Außengastronomie bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an der Möglichkeit, Speisen und Getränke bei Gaststättenbesuchen in den Abendstunden im Freien zu sich zu nehmen.
Außengastronomie sind Speisewirtschaften und Schankwirtschaften, die für ihre Gäste im Außenbereich Sitzgelegenheiten vorhalten, sowie Freiluftgaststätten (Biergärten).
Tongeräte sind Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte).