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Der Betrieb von Tongeräten ist ab 22.00 Uhr im Außenbereich und an geöffneten Türen oder Fenstern einzustellen. Gaststättenrechtliche Regelungen zum Betrieb von Tongeräten bleiben unberührt.
Die Gemeinden können bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.