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In Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie um 22.00 Uhr. In Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten sowie Industriegebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie um 24.00 Uhr.
Die Immissionsrichtwerte der Außengastronomie betragen während der Betriebszeit 1. in Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A), 2. in reinen Wohngebieten 50 dB(A), 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A), 4. in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten sowie in Gewerbegebieten 65 dB(A), 5. in Industriegebieten 70 dB(A).
Ergänzend sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Geräusche nach dieser Verordnung sinngemäß heranzuziehen. Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
Die Gemeinde hat die Einhaltung der Betriebszeiten und der Immissionsrichtwerte der Außengastronomie zu überwachen.
Die Gemeinde kann auch beschränkt auf einzelne Wochentage durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeit bis auf 22.00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Sie kann aber auch durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeit auf Antrag ausdehnen, wenn keine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
Entscheidungen nach Absatz 5 können jederzeit widerrufen werden.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Betriebszeiten oder der Immissionsrichtwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde.