Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie · Abschnitt 2, Unterabschnitt 2
§ 14 GastroAusbVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Produktion und Service“,
2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“ sowie