§ 28 RTrAbwGGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen…
§ 17 RVermGGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen…
§ 106 AKGGesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen…
§ 13 Abs. 2 VersAnsprReglGGesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes *) anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre…
Art VII BEGSchlGZweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.