GBPolVDAufstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 GBPolVDAufstVBestehenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Abschnitt 3 § 11§ 13 Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.