GBPolVDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 GBPolVDVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Abschnitt 3 § 15§ 17 Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.