§ 2 GBZugV
Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass wird.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
wegen eines schweren Verstoßes gegen
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.