§ 35 GDBNDVerfSchVDV
Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.