§ 34 Abs. 2 Nr. 2 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
die Dauer der Praktika,
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Praktika und
§ 15 Abs. 3 GtDWSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 23 Abs. 2 Nr. 4 GDBNDVerfSchVDVStudienplan
die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie
§ 17 Abs. 3 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten