§ 40 GDBNDVerfSchVDV
Zeitpunkt und Zweck
(1)
Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2)
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.