§ 46 GDBNDVerfSchVDV
Zwischenprüfungszeugnis
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.