Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Teil 1
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.
§ 6 GDBNDVerfSchVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen