Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2
Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit regelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung.
§ 54 GDBNDVerfSchVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen