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Gerichtskosten, nach § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbetreibungsordnung (JBeitrO), können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3.wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
Zuständig für die Entscheidung ist das Justizministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits…
ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete…
Sonstige Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen…
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.