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Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
der Kostenschuldner,
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.