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Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte…
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen…
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so…
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.