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Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
der Auftraggeber,
Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte…
der Kostenschuldner,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.