Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen, elektronisch bestätigten oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
die kostenerhebende Behörde,
der Kostenschuldner,
die kostenpflichtige Amtshandlung,
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.
Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so handeln sie auch bei der Kostenentscheidung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.
Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.
Die Gerichtskosten bestimmen sich nach der Kostenordnung.
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.
In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so…
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.