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Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer…
Im Falle des Absatzes 2 kann das Innenministerium Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung anordnen, wenn eine…
Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit…
In der Gebührensatzung kann für bestimmte Verwaltungsleistungen oder für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit oder des…
Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung…
Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.