Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
die im Zuge der Zusammenarbeit der in § 1 genannten Behörden an den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen,
die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie
die der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen.
Von der Erhebung von Kosten kann insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Im Falle des Absatzes 2 kann das Innenministerium Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist.
Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer…
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und…
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der…
Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit auf Grund gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Sonstige Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.