§ 57 MarkenVVerordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis…
§ 4 Abs. 5 GebrMGGebrauchsmustergesetz
Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus…
§ 33 DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis…
§ 22 PatVVerordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung…
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMGGebrauchsmustergesetz
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.