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Für Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Das Besondere Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.