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Die Errichtung und der Betrieb sowie die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, bedürfen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens nach diesem Gesetz. Die §§ 23a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 18 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.