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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.
Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1 oder seinen Pflichten nach § 3 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen. Unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat sie die Inbetriebnahme oder Weiterführung der Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 25a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, ohne die erforderliche Anzeige oder Genehmigung nach § 4 errichtet oder störfallrelevant geändert wird.