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Für Betriebsbereiche der unteren Klasse gelten die allgemeinen Betreiberpflichten nach den §§ 3 bis 8a der Störfall-Verordnung sowie die Meldepflichten nach § 19 Absatz 1, 2 und 6 der Störfall-Verordnung entsprechend.
Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten zusätzlich zu den Pflichten nach Absatz 1 die erweiterten Pflichten nach den §§ 9 bis 12 der Störfall-Verordnung entsprechend.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereiches der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach Absatz 2 auferlegen.