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Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes planmäßig und systematisch zu überwachen. Ihr Überwachungssystem hat den Anforderungen des § 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Störfall-Verordnung zu entsprechen. § 16 Absatz 3 und Absatz 4 der Störfall-Verordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gilt für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 und Absatz 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Maßgabe des § 17 der Störfall-Verordnung zu erstellen.
Die §§ 13, 15 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörde gelten entsprechend.