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Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 30. August 2018 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 31. August 2018 nicht ändert, hat
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Störfall-Verordnung bis zum Ablauf des 30. November 2018 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2018, zu aktualisieren, soweit dies auf Grund der Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 der Störfall-Verordnung bis zum Ablauf des 30. November 2018, zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen,
die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung zu aktualisieren und den zuständigen Behörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch zum Ablauf des 30. November 2018, Informationen zu übermitteln, sofern nicht die bestehenden internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Informationen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Störfallverordnung unverändert geblieben sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 31. August 2018 eintreten.
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Störfall-Verordnung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen.
Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei § 9 Absatz 3 der Störfall-Verordnung entsprechend gilt,
die Pflichten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei § 10 Absatz 2 bis 4 der Störfall-Verordnung entsprechend gilt.