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Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Chemikaliengesetzes, der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen mit Ausnahme der Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung.
Für den in Absatz 1 genannten Anwendungsbereich regelt diese Verordnung auch die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung.