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Für jede Waldgemeinschaft ist eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung der Forstbehörde bedarf. Wenn es sich bei den Grundstücken auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, ist auch die Landwirtschaftskammer für das Saarland zu hören.
Die Satzung muss enthalten
den Namen, den Sitz und den Zweck der Waldgemeinschaft,
die Bezeichnung ihres Grundvermögens nach Lage, Art und Umfang,
die Angabe der Beteiligungen der Miteigentümer an den Nutzungen und den Lasten des Gemeinschaftsvermögens sowie des Stimmrechts der Miteigentümer,
Bestimmungen über die Anlage und die Führung eines Lagerbuchs über das Vermögen der Waldgemeinschaft und die Anteile der einzelnen Miteigentümer,
die Art der Bewirtschaftung des Vermögen der Waldgemeinschaft unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Bestimmungen über die Befugnisse, die Einberufung und die Beschlussfassung der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes,
Bestimmungen über den Zeitraum, für den der Vorstand zu berufen ist,
Bestimmungen über die Entschädigung des Vorstehers und des Rechners,
Bestimmungen über die Niederschrift der Beschlüsse der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes.