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Der Vorstand vertritt die Waldgemeinschaft den Miteigentümern und Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Waldgemeinschaft unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der sich aus diesen ergebenden aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Beschlüsse der Miteigentümerversammlung.
Der Vorsteher bereitet die Verhandlungen der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes vor, beraumt ihre Sitzungen an, lädt dazu ein, führt in ihnen den Vorsitz und führt die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes aus. Er ist für die ordnungsgemäße Führung des Lagerbuchs (§ 10 Absatz 2 Nummer 4) über das Vermögen der Waldgemeinschaft und die Anteile der Miteigentümer, insbesondere für die Übereinstimmung mit den Grundbucheintragungen, verantwortlich.
Urkunden, die eine Verpflichtung der Waldgemeinschaft begründen, sind von dem Vorsteher und zwei Beisitzern unterschriftlich zu vollziehen.