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Beamte, mit Ausnahme der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, erhalten für die üblicherweise im Nachtdienst insbesondere für Ernährung entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstzulage).
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn allgemein oder im Einzelfall Dienst in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr angeordnet worden ist. Zeiten eines Dienstes in Bereitschaft werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Zeiten einer Dienstreise und eines Dienstganges bleiben unberücksichtigt.
Die Aufwandsentschädigung wird für jede Nacht berechnet. Sie beträgt für jede anrechnungsfähige Arbeitsstunde höchstens 38,5 Cent. Unterbrochene Arbeitszeiten sind zusammenzurechnen. Bei Teilen einer Stunde bleiben Arbeitszeiten von weniger als 30 Minuten unberücksichtigt, 30 Minuten und mehr werden als volle Stunde gerechnet. Bei Sondereinsätzen von kürzerer Dauer als 4 Stunden (z.B. bei Unfällen und Störungen, nicht aber bei Übungen), die ganz oder zum Teil in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr fallen, wird die Aufwandsentschädigung für 4 Stunden gezahlt.
Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt
bei Bürodienst, der üblicherweise sonst nur in den Tagesstunden geleistet wird; dazu rechnet auch die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und dergleichen,
für nächtliche Dienstgeschäfte, wenn nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes Übernachtungsgeld gewährt wird, ohne dass eine Unterkunft in Anspruch genommen wird.