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Forstbeamte einschließlich der Forstbeamten auf Widerruf mit forstlicher Ausbildung erhalten zur Abgeltung des Jagdaufwands eine Jagdaufwandsentschädigung, sofern sie die Verwaltungsjagd ausüben. Voraussetzung für die Gewährung ist ein gültiger Jahresjagdschein.
Als Jagdaufwandsentschädigung werden gewährt: Wildart höchstens Euro Bemerkungen 1. männl. Rot- und Rehwild mit Kopfschmuck [2] a) jagdbar bzw. abschussreif b) abschussnotwendig c) Jugendklasse einschl. Knopfböcke 0,51 1,02 1,53 2. weibl. Rot- und Rehwild, Kälber, Kitze 2,05 3. Schwarzwild 1,02 4. Haarraubwild 0,51 1,02 bei Gesellschaftsjagden auf der Einzeljagd 5. wildernde Katzen 1,02 6. wildernde Hunde 1,02 7. alles übrige Wild sowie Raubzeug und -wild 0,51 c) für die Anlieferung von erlegtem und gefundenem, jedoch verwertbarem Schalenwild zur Abnahmestelle durch Forstbeamte als Lieferlöhne für Rehwild 1. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle bis 5 km höchstens 1,02 Euro 2. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle über 5 km höchstens 1,53 Euro für sonstiges Schalenwild 1. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle bis 5 km höchstens 1,53 Euro 2. bei einer einfachen Entfernung vom Dienstwohnsitz bzw. Erlegungsort zur Abnahmestelle über 5 km höchstens 2,05 Euro.
für die Beschaffung der jagdlichen Ausrüstungsgegenstände und deren Unterhaltung, für Jagdscheingebühren und Beiträge zur Haftpflichtversicherung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von höchstens 2,56 Euro monatlich,
für das in der Verwaltungsjagd erlegte Wild, für verwertbares Fallwild sowie für den Abschuss jagdschädlicher Tiere ein Schussgeld in folgender Höhe:
Lieferlöhne nach Absatz 2 werden an Forstbeamte, die eine monatliche Kraftfahrzeugentschädigung erhalten, nur gewährt, wenn die Abnahmestelle außerhalb des Dienstbezirks gelegen ist.