Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zuweisungen nach § 1 werden auf Antrag der Gemeinden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bewilligt. Der Antrag ist bis spätestens 15. März des Jahres, für das eine Zuweisung beantragt wird, zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Satzung, in der der Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr 1999 und die Satzung, in der der Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr festgesetzt ist, für das eine Zuweisung beantragt wird. Die Bewilligung wird ausgedrückt als Anzahl von Hebesatzpunkten, die auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 angewandt wird.
Die Zuweisungen werden mit der von den Gemeinden an das Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet, indem die abzuführende Gewerbesteuerumlage um einen Betrag gekürzt wird, der sich durch Multiplikation der Anzahl der abgesenkten Hebesatzpunkte mit der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 ergibt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren der Auszahlung der Zuweisungen werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen.