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Die Höhe der Zuweisungen an die einzelnen Gemeinden nach § 1 Satz 3 wird bemessen, indem für jede Gemeinde der Betrag nach Absatz 3 Nummer 1 mit dem Anpassungssatz nach Absatz 2 vervielfältigt und anschließend um die Beträge nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 vermindert wird. Ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung.
Der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach § 1 Satz 3 rechnerisch aufgebraucht werden.
Zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden für jede Gemeinde folgende Beträge herangezogen:
das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten bis vierten Quartal im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten und dritten Quartal 2020 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes,
das voraussichtliche Aufkommen der Gewerbesteuer im vierten Quartal 2020 auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt gesondert erhobenen Daten zu den Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden im vierten Quartal 2020 zum Stichtag 30. November 2020 und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 59 651 500 Euro im Jahr 2021 und in Höhe von 103…
in Höhe von 226 250 000 Euro im Jahr 2020 für den Ersatz von Steuermindereinnahmen der Gemeinden; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde bestimmt sich nach…
Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2023 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des…
Die Zuweisungen werden mit der von den Gemeinden an das Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet, indem die abzuführende Gewerbesteuerumlage um einen…
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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