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Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, der Ergebnis- und Finanzplanung und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat ihr oder ihm ferner die Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen; auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
Treten Kämmerin oder Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies verlangen. Teil 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Prüfung
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der…
Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die…
Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes einschließlich der Finanzplanung sowie den Jahresabschluß und den Lagebericht zuzuleiten. Sie…
Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine…
Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln:
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Bürgermeisterin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.