Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.
Art. 5 GemMahnGStVSL/RP SL 2005
Art. 5 GemMahnGStVSL/RP SL 2005Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen