StaatsSchZustStVtr SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 4 StaatsSchZustStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Art. 3Art. 5 Leichte SpracheEinfache SpracheDas Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Art. 3Art. 5