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In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.
bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,
bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde entsprechend der vom Statistischen Landesamt auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl