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Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Einkommensteuer jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.
Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr.
Am 21. Dezember jeden Jahres erhalten die Gemeinden eine Zwischenzahlung in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres.