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Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Abs. 1Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenen Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2463) [3]festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.
Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 genannten Terminen statt. Dabei sind die in den Ausgleich einzubeziehenden Ausgleichsbeträge dem nach dem festgesetzten Schlüssel auf die Gemeinden zu verteilenden Gesamtbetrag vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.
Der Ausgleich unterbleibt für Gemeinden, deren in der Anlage zu § 1 festgesetzte Schlüsselzahl durch die nach Absatz 1 ermittelte Ergänzungsschlüsselzahl erst von der sechsten Stelle hinter dem Komma ab verändert wird.