Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969
Das Ministerium der Finanzen errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge und regelt die Auszahlung.
§ 5 GemStAntV SL
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