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Die Gemeinden melden bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Form.
Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen.
Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen geteilt und mit dem bundesgesetzlich bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird.
Werden Fehler der Berechnung von Umlagen festgestellt, sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge spätestens bis zu dem auf die Feststellung der Fehler folgenden Termin dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben unter Angabe der Berechnungsgrundlage zu melden und auszugleichen.