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Die nach § 6 gemeldete Gewerbesteuerumlage ist an die zuständige Finanzbehörde zu den in § 6 Abs. 1 genannten Terminen abzuführen.
Die Gemeinden leisten am 21. Dezember jeden Jahres eine Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres. Übersteigt in der einzelnen Gemeinde die Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage die Höhe ihres Anteils an der Einkommensteuer am 1. November, so wird die Höhe der Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage auf die Höhe des Einkommensteueranteils am 1. November begrenzt.