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Den Gemeinden ist der ihnen jährlich zustehende Anteil an der Einkommensteuer am 1. Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres auszuzahlen.
Die Gemeinden erhalten nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahres Abschlagszahlungen nach dem Istaufkommen an der Einkommensteuer des jeweils vorangegangenen Vierteljahres. Diese Beträge werden am 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres ausgezahlt.
Die Beträge der Vorauszahlungen auf die Schlussrechnung werden in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung am 15. Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und die Abschlagszahlungen werden mit der von der Gemeinde abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet.
Versäumt eine Gemeinde die rechtzeitige Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur vierteljährlichen Kassenstatistik nach § 4 Absatz 2 Satz 2, wird der die Gewerbesteuerumlage übersteigende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils erst zu dem Zahlungstermin ausgeglichen, der dem nächsten Meldetermin folgt, bis zu dem die verspätete Meldung vorliegt. Mit der Vorauszahlung nach Absatz 3 kann eine wegen einer verspäteten Meldung noch ausstehende Zahlung nach den Absätzen 1 und 2 verbunden werden.
Die Gemeinden erhalten vierteljährlich Zahlungen nach dem Istaufkommen an der Umsatzsteuer in den jeweiligen abgelaufenen drei Vormonaten. Diese Beträge werden am letzten Werktag der Monate Februar, Mai, August und November ausgezahlt.
Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 und 4a sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.
Im Dezember ist jeweils eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe von 110 Prozent der Zahlung für das dritte Quartal anzuweisen. Der…
Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem…
Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die…
Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.