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Die Gemeinden haben die Gewerbesteuerumlage an das Landesamt für Steuern und Finanzen zu zahlen.
Die Berechnungsgrundlage für die gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu ermittelnde und gemäß § 6 Absatz 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie für die zu leistenden Abschlagszahlungen ist die vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Gemeinden melden die Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur vierteljährlichen Kassenstatistik an das Statistische Landesamt jeweils bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres.
Die Gemeinden haben jeweils am 15. Dezember eines Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlussrechnung in Höhe des Betrages, den sie am 1. November abzuführen hatten, zu leisten. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteil an der Einkommensteuer, ist nur der Betrag in Höhe des Anteils an der Einkommensteuer zu leisten.
Die nach § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeinden zu erstattende Gewerbesteuerumlage wird mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer überwiesen.
Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 Für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die…
Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern…
Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes-…
Die nach § 6 gemeldete Gewerbesteuerumlage ist an die zuständige Finanzbehörde zu den in § 6 Abs. 1 genannten Terminen abzuführen.
Die Gemeinden melden bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 1. Mai, 1. August und 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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