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Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Gemeinschaftsschulen des Saarlandes.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 13 und bietet die drei allgemein bildenden Bildungsgänge, die zum Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss), zum Mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) und zur Allgemeinen Hochschulreife führen, an. Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufe n mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die Allgemeine Hochschulreife an; die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zu ihrer Gemeinschaftsschule bleibt auch bei Kooperationen erhalten. Die Entscheidung über die jeweilige Organisationsform trifft die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort und der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung. Die gymnasiale Oberstufe an der Gemeinschaftsschule umfasst mit der einjährigen Einführungsphase und der zweijährigen Hauptphase insgesamt drei Schuljahre.
Die Vorschriften dieser Schulordnung beziehen sich auf die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 5 bis 10. Die Ausgestaltung der Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gemeinschaftsschule ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes inklusive Schule.